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   FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07   

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FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07 (https://dejure.org/2009,18935)
FG München, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 K 1656/07 (https://dejure.org/2009,18935)
FG München, Entscheidung vom 30. April 2009 - 5 K 1656/07 (https://dejure.org/2009,18935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Veräußerung eines Grundstücks als einzigem Gegenstand des Betriebsvermögens 9 Monate nach Einbringung in Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbebesteuerung bei Veräußerung eines Grundstücks als einzigen Gegenstand des Betriebsvermögens 9 Monate nach Einbringung in eine Personengesellschaft; Besteuerung von im Zuge einer Betriebsaufgabe durch eine Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern erzielten ...

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung des einzigen Gegenstands des Betriebsvermögens (Grundstück) neun Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung des einzigen Gegenstands des Betriebsvermögens (Grundstück) neun Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewinnermittlung und Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
    Betriebsvermögen

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1468
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    b) Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte (Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, [...]; ebenso für eine Objektgesellschaft Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834; vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996 V 115/94, EFG 1997, 475, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2004).

    Von Bedeutung ist auch, ob die Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes steht; dies wird verneint, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.).

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern, und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    b) Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte (Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, [...]; ebenso für eine Objektgesellschaft Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834; vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996 V 115/94, EFG 1997, 475, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2004).

    Der BFH hat für bewegliche Wirtschaftsgüter entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum gewerbesteuerbaren, laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., für den Bereich des Flugzeugleasings).

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb musste nach herrschender Meinung um solche Bestandteile bereinigt werden, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 94, 809, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- ; BFH-Urteil vom 22. Januar 2004, III R 19/02 BStBl 2004 11, 515; ebenso R 39 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerrichtlinien und das überwiegende Schrifttum; vgl. Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rdnr. 11 ff., 26; Glanegger/Güroff § 7 GewStG Rdnr. 13 ff.).

    Auszuscheiden waren nach ständiger Rechtsprechung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die nach dem EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne und darüber hinaus solche Gewinnbestandteile, die zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht laufende Gewinne sind (BFH-Urteil vom 17.Februar 1994 VIII R 13/94, a.a.O., m.w.N.; siehe hierzu Blümich/von Twickel § 7 GewStG Rdnr. 125 ff., 137).

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides - Behandlung

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Als ein erkennbares äußeres Anzeichen dafür, dass bereits beim Kauf eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist in der Rechtsprechung des BFH für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf herangezogen worden (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520).

    Dem Unternehmer ist es möglich, die aus objektiven Umständen abgeleitete Veräußerungsabsicht zu widerlegen, wobei jedoch die Anforderungen mit einer kürzeren Haltefrist ansteigen; beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb und Verkauf nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Übrigen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751, 762).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein konnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH-Urteil vom 28. August 1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Dem Unternehmer ist es möglich, die aus objektiven Umständen abgeleitete Veräußerungsabsicht zu widerlegen, wobei jedoch die Anforderungen mit einer kürzeren Haltefrist ansteigen; beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb und Verkauf nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern, und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nicht jegliche zusammengeballte Gewinnrealisierung, sondern nur eine solche privilegieren will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder - aufgabe vollzieht; es sondert damit diejenigen Erträge aus, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, ungeachtet dessen, ob die in Frage stehenden Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe (oder Betriebsveräußerung) stehen und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105, 106, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2004 - III R 19/02

    Normaler ESt-Satz und GewSt-Pflicht bei Veräußerungsgewinnen der

    Auszug aus FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07
    Der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb musste nach herrschender Meinung um solche Bestandteile bereinigt werden, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 94, 809, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- ; BFH-Urteil vom 22. Januar 2004, III R 19/02 BStBl 2004 11, 515; ebenso R 39 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerrichtlinien und das überwiegende Schrifttum; vgl. Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rdnr. 11 ff., 26; Glanegger/Güroff § 7 GewStG Rdnr. 13 ff.).
  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 51/98

    Gewerbesteuer bei Sonderrechtsnachfolge

  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

  • BFH, 28.08.1968 - I 252/65

    Einordnung der Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

  • FG Hamburg, 16.12.1996 - V 115/94

    Differenzierung zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn; Begriff der

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